
1.1. Der Verein, gegründet am 07.05.1981, führt den Namen „Tennisclub Rodenberg- 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in 58706 Menden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Menden eingetragen.
1.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch planmäßige Ausübung des Tennissports zur körperlichen Ertüchtigung und zum geistigen Ausgleich seiner Mitglieder und entsprechende Förderung der Jugend. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1.4. Die Farben des Vereins sind grün/ § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters zur Aufnahme in den Verein erforderlich.
3.2. Der Vorstand kann die Aufnahme aus einem wichtigen Grund ablehnen. Die Gründe der Ablehnung brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden. Bei Ablehnung des Antrages durch den Vorstand kann der Bewerber unmittelbar Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitglieder- § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1. Die Satzung ist für alle Mitglieder bindend.
4.2. Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und befugt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportanlagen nach Maßgabe der vom Verein erlassenen Sportordnung zu benutzen.
4.3. Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich durch ihren Beitritt, dem Gedanken des Sports uneigennützig zu dienen und die Interessen des Vereins zu fördern.
4.4. Die Mitglieder des Vereins sind zur termingemäßen Zahlung der Aufnahmegebühr, des Beitrages und der Umlagen verpflichtet. Deren Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Bankeinzugsverfahren zuzustimmen. Der Vorstand ist berechtigt, begründete Ausnahmen zuzulassen.
4.5. Jedes Mitglied kann für schuldhaftes Beschädigen des Eigentums des Vereins ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft 5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) durch Ausschluß.
5.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung per Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß bis zum 31. Dezember beim Vorstand eingehen.
5.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur aus einem wichtigen Grund vom Vorstand mit 2/ a) Verstöße gegen die Vereinssatzung.
b) Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins.
c) Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaler schriftlicher Mahnung.
Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Beschluß des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Beschlusses, die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Entscheidung der Mitglieder- 5.4. Ein ausscheidendes Mitglied hat - § 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
7.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem/ 7.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus den obigen Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mindestens sind zu wählen: ein(e) Sportwart(in) ein(e) Jugendwart(in)
7.3. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Die Wartezeit der übrigen Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied kann der Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied benennen.
7.4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, grundsätzlich aber alle 2 Monate einmal auf Einladung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes muß eine Vorstandssitzung innerhalb von 10 Tagen einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Tagesordnung zu laden.
7.5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
7.6. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er verfügt im Rahmen der Zwecke des Vereins und bestimmt über das Vereinsvermögen.
7.7. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber auskunftspflichtig. Nach Schluß desGeschäftsjahres hat der Vorstand einen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Sportausschuß
Der Sportausschuß setzt sich zusammen aus: dem/ § 9 Die Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie tritt als Jahreshauptversammlung innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich zu erfolgen. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung muß enthalten:
a) Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Jahresbericht
c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
d) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
e) Entlastung und ggf. Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
9.2. Im Laufe des Geschäftsjahres finden ferner außerordentliche Mitgliederversammlungen statt,
a) wenn der Vorstand es aus wichtigem Grund für erforderlich hält
b) wenn mindestens 20 Mitglieder es durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Angabe der Gründe fordern. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
9.3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind und zur Versammlung ordnungsgemäß geladen ist. Der Versammlungsleiter hat die Beschlußfähigkeit der Versammlung festzustellen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung. Eine geheime Abstimmung findet nur auf ausdrücklichen Antrag von mindestens zwei Versammlungsteilnehmern statt.
9.4. Die Entschließungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen getroffen, soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Zur Satzungsänderung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9.5. Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt und darf der Beratung der Versammlung nicht beiwohnen, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
9.6. Die auf der Jahreshauptversammlung gefaßten Beschlüsse der Mitglieder- 9.7. Jedes Mitglied ist berechtigt, für die Mitgliederversammlung Anträge einzubringen. Die Anträge sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand zu stellen.
9.8. Vom Verlauf der Mitgliederversammlung und insbesondere vom Inhalt der Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oderseinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterbreiten ist.
9.9. Die Mitgliederversammlung ernennt auf ihrer Jahreshauptversammlung 2 Rechnungsprüfer, die vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse des Vereins nach Ein- § 10 Auflösung des Vereins
10.1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonderen, hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn auf dieser mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und ¾ der Erschienenen für die Auflösung stimmen. Ist diese Versammlung nicht beschlußfähig, so muß eine weite einberufen werden, die auf jeden Fall beschlußfähig ist und mit ¾ Mehrheit der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
10.2. Im Falle der Auflösung des Vereins steht das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleistetenSacheinlagen überstiegt, der Stadt Menden zu, mit der Auflage, es für gemeinnützige Zwecke - § 11 Haftung Der Verein haftet nicht für die Vereinsveranstaltungen oder auf Vereinsgrundstücken eintretenden Schäden z.B. Unfall oder Diebstahl, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
§ 12 InkrafttretenDiese Satzung tritt am 01.06.81 in Kraft. Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 19.03.1997.
![]()